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Insolvenzpläne

Das Insolvenzrecht sieht die Möglichkeit vor, neben der Gläubigerbefriedigung durch Verwertung des Schuldnervermögens in einem Insolvenzplan abweichende Regelungen, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, zu treffen. Zielsetzung ist damit die Sanierung und Fortführung des Unternehmens und nicht dessen Zerschlagung. Dabei ist der Inhalt und der Aufbau des Insolvenzplans vom Gesetzgeber nicht geregelt. Auch kann bereits mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Im Rahmen der Gläubigerautonomie ermöglichen Insolvenzpläne, abweichend von der gesetzlichen Regelabwicklung, die für alle Beteiligten vorteilhafteste Variante der Interessenbefriedigung zu ermitteln und verbindlich festzulegen.

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